Vom RED-Artikel 3.3 zum passenden Normteil: Der Scoping-Entscheidungsbaum

11. September 2026 · Lesedauer: 19-24 Minuten

Die Scoping-Entscheidung verläuft über vier Ebenen: Funkanlagen-Eigenschaft, Aktivierung der Buchstaben (d), (e) und (f) durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30, Zuordnung zum Normteil und Entscheidungsbaum je Element. Wir führen den Weg als durchgehende Prüfkette und zeigen, was auf jeder Stufe zu dokumentieren ist.

In den vergangenen Wochen haben wir einzelne Bausteine der Bewertung betrachtet: Assets, Schnittstellen, Zugriffe, Ausnahmen. Diese Woche wechseln wir die Perspektive vom Bauteil zurück auf das Produkt und stellen die Frage, die logisch vor allen anderen steht: Auf welchem Weg gelangt ein Gerät von einer Zeile im Richtlinientext bis zu einer konkreten Anforderung, die eine Prüfstelle abhaken kann? Dieser Weg ist keine Ermessensfrage, sondern eine Kette aus vier Entscheidungen, die jede für sich dokumentiert gehört. Dieser Guide führt sie als durchgehenden Entscheidungsbaum zusammen.

Kurz gesagt

Der Pfad von Artikel 3 Absatz 3 der Funkanlagenrichtlinie zum anwendbaren Normteil verläuft über vier Ebenen:

  • Ebene 1, die Richtlinie: Ist das Produkt eine Funkanlage nach Richtlinie 2014/53/EU und nicht durch deren eigene Ausnahmen ausgenommen?
    Ohne diese Eigenschaft endet die Prüfung.
  • Ebene 2, der delegierte Rechtsakt: Welche der Buchstaben (d), (e) und (f) sind durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 für dieses Produkt scharf geschaltet?
    Die drei Buchstaben werden getrennt geprüft und haben unterschiedliche Auslöser.
  • Ebene 3, der Normteil: Jeder aktivierte Buchstabe führt zu genau einem Teil der Normenreihe.
    (d) zu DIN EN 18031-1, (e) zu DIN EN 18031-2, (f) zu DIN EN 18031-3.
  • Ebene 4, der Entscheidungsbaum: Innerhalb des Normteils wird für jedes einzelne Element entschieden, ob eine Anforderung anwendbar ist, und erst danach, ob sie erfüllt ist.

Die häufigste Verkürzung besteht darin, Ebene 2 zu überspringen und direkt von „vernetztes Gerät“ auf „DIN EN 18031“ zu schließen. Damit fällt die Begründung weg, die auf jeder Stufe erwartet wird, und mit ihr die Nachvollziehbarkeit der gesamten Konformitätsargumentation.

Ebene 1: Die Funkanlagen-Eigenschaft öffnet den Anwendungsbereich

Am Anfang steht nicht die Cybersicherheit, sondern die Produktdefinition. Die Funkanlagenrichtlinie erfasst elektrische und elektronische Erzeugnisse, die zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen aussenden oder empfangen, sowie Erzeugnisse, die dafür Zubehör wie eine Antenne benötigen. Welche Funktechnologie zum Einsatz kommt, spielt dabei keine Rolle. Dass die verbreitete Gleichsetzung von Scope und WLAN nicht trägt, haben wir im Artikel zum WLAN-Mythos ausgeführt.

Die Richtlinie kennt zwei eigene Ausnahmen, die vor jeder weiteren Prüfung greifen. Nach Artikel 1 Absatz 2 gilt sie nicht für die in Anhang I aufgeführten Geräte, darunter bestimmte Funkanlagen von Funkamateuren, Schiffsausrüstung, näher bezeichnete Luftfahrtausrüstung für den ausschließlichen Einsatz in der Luft sowie kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden. Nach Artikel 1 Absatz 3 gilt sie außerdem nicht für Funkanlagen, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit öffentlicher Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder staatlicher Strafrechtspflege benutzt werden.

Eine Feinheit dieser Ebene wird regelmäßig unterschätzt: Der delegierte Rechtsakt stellt in seinen Erwägungsgründen ausdrücklich klar, dass die Anforderungen der Richtlinie nicht zwischen funkbasierten und nicht funkbasierten Funktionen einer Funkanlage unterscheiden. Alle Aspekte und Teile der Anlage sollen die grundlegenden Anforderungen erfüllen. Der Prüfgegenstand ist also das gesamte Produkt und nicht nur das Funkmodul. Ein Gerät mit einem kleinen BLE-Modul und einem umfangreichen Linux-System wird deshalb vollständig betrachtet, nicht bloß im Umfang seines Funkteils.

Ebene 2: Der delegierte Rechtsakt schaltet die drei Buchstaben getrennt scharf

Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie enthält neun Anforderungen, die mit den Buchstaben a bis i bezeichnet sind. Sie gelten nicht von selbst. Die Kommission ist befugt, durch delegierte Rechtsakte festzulegen, welche Kategorien oder Klassen von Funkanlagen von den einzelnen Anforderungen betroffen sind. Für die Cybersicherheit ist das mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 geschehen, und zwar für die Buchstaben (d), (e) und (f). Anwendbar sind diese Anforderungen seit dem 1. August 2025.

Entscheidend für die Praxis: Die Verordnung aktiviert die drei Buchstaben nicht als Paket, sondern jeden mit eigenem Auslöser.

Buchstabe (d) folgt allein aus der Internetanbindung

Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung gilt die Anforderung aus Artikel 3.3 (d) für alle Funkanlagen, die selbst über das Internet kommunizieren können, unabhängig davon, ob sie direkt oder über andere Geräte kommunizieren. Diese Geräte bezeichnet die Verordnung als „mit dem Internet verbundene Funkanlagen“. Weitere Bedingungen gibt es nicht. Weder eine Datenverarbeitung noch eine bestimmte Produktkategorie ist erforderlich.

Der Zusatz „über andere Geräte“ ist der praktisch wichtigste Teil dieses Satzes. Ein Sensor ohne eigenen IP-Stack, der seine Werte über ein Gateway in eine Cloud schickt, kommuniziert im Sinne der Verordnung über das Internet. Welche Konstellationen darunter fallen, haben wir für Bluetooth-Produkte im Artikel zum Bluetooth-Scope durchgespielt.

Buchstabe (e) hat zwei voneinander unabhängige Wege

Artikel 1 Absatz 2 zählt vier Gerätegruppen auf, für die Artikel 3.3 (e) gilt, und stellt sie unter eine gemeinsame Bedingung. Die Bedingung lautet, dass die Funkanlage personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung oder Verkehrs- und Standortdaten im Sinne der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation verarbeiten kann. Die vier Gruppen sind:

  • mit dem Internet verbundene Funkanlagen, soweit sie nicht unter eine der folgenden Gruppen fallen
  • Funkanlagen, die ausschließlich für die Kinderbetreuung konzipiert oder bestimmt sind, etwa Babyfone
  • Funkanlagen, die unter die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG fallen
  • Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, an einem Teil des menschlichen Körpers oder an getragenen Kleidungsstücken getragen, festgeschnallt oder befestigt zu werden, also tragbare Funkanlagen

Die letzten drei Gruppen enthalten keine Internetbedingung. Ein Spielzeug mit Funkfunktion oder ein Wearable kann damit unter Buchstabe (e) fallen, ohne mit dem Internet verbunden zu sein. Für die Zuordnung heißt das: Es gibt Produkte, die DIN EN 18031-2 betreffen, aber nicht DIN EN 18031-1. Wer beide Teile stets als Paket denkt, verfehlt diese Konstellation in beide Richtungen.

Zur Kategorie der tragbaren Funkanlagen liefert die Verordnung eine hilfreiche Abgrenzung in ihren Erwägungsgründen: Implantate gelten nicht als tragbare Funkanlagen, weil sie weder am Körper noch an der Kleidung getragen, festgeschnallt oder befestigt werden. Als mit dem Internet verbundene Funkanlagen gelten sie hingegen sehr wohl, sofern sie selbst über das Internet kommunizieren können.

Buchstabe (f) verlangt Internetanbindung und Werttransfer zusammen

Nach Artikel 1 Absatz 3 gilt Artikel 3.3 (f) für alle mit dem Internet verbundenen Funkanlagen, wenn diese dem Besitzer oder Nutzer ermöglichen, Geld, monetäre Werte oder virtuelle Währungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/713 zu übertragen. Hier müssen also beide Merkmale zusammenkommen. Maßgeblich ist die Übertragungsfunktion für den Nutzer, nicht die Frage, ob im Gerät irgendwo Zahlungsdaten vorbeikommen.

Die Ausnahmen des Artikels 2 wirken nicht auf alle drei Buchstaben gleich

Artikel 2 der Verordnung enthält zwei Ausnahmeregeln, die sich in ihrer Reichweite deutlich unterscheiden. Genau diese Unterscheidung geht in verkürzten Darstellungen meist verloren.

  • Absatz 1 nimmt Funkanlagen, für die die Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745 oder die Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika gilt, von allen drei Buchstaben (d), (e) und (f) aus.
  • Absatz 2 nimmt Funkanlagen, für die die Verordnung (EU) 2018/1139 zur Zivilluftfahrt, die Verordnung (EU) 2019/2144 zur Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen oder die Richtlinie (EU) 2019/520 zur Interoperabilität elektronischer Mautsysteme gilt, nur von den Buchstaben (e) und (f) aus.
    Buchstabe (d) und damit DIN EN 18031-1 bleiben für diese Produkte anwendbar.

Für Hersteller im Automotive-, Luftfahrt- oder Mautumfeld ist das ein spürbarer Unterschied. Die pauschale Aussage „wir fallen unter ein sektorspezifisches Rahmenwerk, also betrifft uns die RED DA nicht“ trifft nur für Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika zu. In den übrigen Fällen entfällt lediglich der Datenschutz- und der Betrugsschutzpfad, während der Netzschutz bestehen bleibt.

Nutzen Sie diese Prüfung als Selbsttest an Ihrem eigenen Produktportfolio. Gern ordnen wir Ihre Produkte gemeinsam mit Ihnen ein, insbesondere dort, wo mehrere Rechtsrahmen nebeneinander gelten.

Ebene 3: Jeder Buchstabe führt zu genau einem Normteil

Die Zuordnung zwischen Buchstabe und Normteil ist eindeutig und ergibt sich aus dem Normungsauftrag der Kommission sowie aus dem Anhang ZA der jeweiligen Norm. DIN EN 18031-1 trägt den Titel „Funkanlagen mit Internetanschluss“ und unterstützt Buchstabe (d). Der zweite Teil betrifft Funkgeräte, die Daten verarbeiten, ausdrücklich einschließlich internetfähiger, Kinderbetreuungs-, Spielzeug- und tragbarer Funkgeräte, und unterstützt Buchstabe (e). Der dritte Teil betrifft internetfähige Funkgeräte, die virtuelles Geld oder Geldwerte verarbeiten, und unterstützt Buchstabe (f). Welche Mechanismen in welchem Teil enthalten sind, haben wir in der Übersicht zu den drei Normteilen tabellarisch gegenübergestellt.

Der Anhang ZA lohnt an dieser Stelle einen genaueren Blick, denn er ordnet nicht die Norm als Ganzes zu, sondern einzelne Abschnitte. In DIN EN 18031-1 weist die Tabelle ZA.1 dem Buchstaben (d) die Abschnitte 6.1 bis 6.9, 6.10.1 bis 6.10.3, 6.10.5, 6.10.6 sowie 6.11 zu. Der Anhang hält zudem zwei Punkte fest, die in der Praxis Gewicht haben: Weichen im Anhang ZA benannte Begriffe der Norm von den Begriffen der Verordnung ab, gehen die Begriffe der Verordnung vor. Und es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für ein Produkt im Anwendungsbereich der Norm weitere Rechtsvorschriften der Union gelten können.

Ebene 4: Innerhalb des Normteils entscheidet der Entscheidungsbaum je Element

Mit dem Normteil ist der Umfang der Prüfung noch nicht bestimmt. DIN EN 18031-1 arbeitet mit dem Konzept der Mechanismen, und jeder Mechanismus trennt zwei Fragen: Ist er für ein bestimmtes Element anwendbar, und ist er, falls ja, angemessen umgesetzt? Die Norm formuliert das in Abschnitt 5 ausdrücklich elementbezogen. Die Entscheidung über die Anwendbarkeit wird für jedes einzelne Element getroffen, etwa für jede externe Schnittstelle unabhängig. Erst wenn eine Anforderung als anwendbar eingestuft ist, folgt die Bewertung mit dem Ergebnis PASS oder FAIL.

Damit setzt Ebene 4 dort an, wo die Asset- und Schnittstellenaufnahme endet. Ohne vollständige Liste der Assets, Entitäten und Schnittstellen lässt sich kein Entscheidungsbaum sauber durchlaufen, weil die Elemente fehlen, für die entschieden werden müsste. Wie diese Liste systematisch entsteht, haben wir im Guide zur Asset-Identifikation beschrieben; wie fein die Einordnung einzelner Zugänge dabei ausfällt, zeigte zuletzt der Artikel zur Behandlung von UART.

Drei Bewertungsarten wirken auf dieser Ebene zusammen. Die konzeptuelle Bewertung prüft, ob Dokumentation und Begründung die verlangten Nachweise liefern, etwa die Begründung dafür, warum ein Mechanismus für eine bestimmte Netzwerkschnittstelle nicht anwendbar ist. Die Bewertung der funktionalen Vollständigkeit prüft und testet, ob die Dokumentation vollständig ist, beispielsweise mit Netzwerk-Scannern. Die Bewertung der funktionalen Angemessenheit prüft die Implementierung selbst, etwa mit Fuzzing-Werkzeugen an einer Netzwerkschnittstelle. Die geforderten Informationen müssen dabei nicht in getrennten Dokumenten vorliegen, solange sie vorhanden und nachvollziehbar sind.

Die Konformitätsvermutung endet an den Einschränkungen der Fundstelle

Die vollständige Anwendung des passenden Normteils führt zur Konformitätsvermutung und damit grundsätzlich zum Bewertungspfad ohne benannte Stelle. Diese Vermutung ist jedoch nicht unbegrenzt. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/138, mit dem die Fundstellen der Normenreihe in das Amtsblatt aufgenommen wurden, versieht alle drei Teile mit Einschränkungen:

  • Abschnitte, die mit „rationale“ oder „guidance“ betitelt sind, begründen keine Konformitätsvermutung. Sie enthalten Begründungen und Umsetzungsbeispiele, aber keine Spezifikationen.
  • Erlaubt ein Gerät dem Nutzer über die Abschnitte 6.2.5.1 und 6.2.5.2, kein Passwort festzulegen oder zu verwenden, entfällt die Vermutung. Das gilt für alle drei Teile.
  • Für Spielzeug- und Kinderbetreuungsfunkgeräte entfällt die Vermutung nach Teil 2, wenn die Zugangssteuerung durch Eltern oder Erziehungsberechtigte nicht über die dort benannten Abschnitte gewährleistet ist.
  • Für die Beurteilungskriterien zu sicheren Aktualisierungen in Abschnitt 6.3.2.4 des dritten Teils besteht keine Vermutung.

Diese Einschränkungen gehören zur Scoping-Entscheidung, weil sie den weiteren Weg bestimmen. Wer eine der genannten Optionen nutzt, kann den Nachweis nicht allein über die Norm führen. Was daraus für die Einbindung einer benannten Stelle folgt, ist Thema des nächsten Artikels dieser Reihe.

Der Scoping-Entscheidungsbaum in sieben Schritten

Die vier Ebenen lassen sich für den Projektalltag in eine lineare Prüfkette übersetzen:

  1. Funkanlagen-Eigenschaft feststellen. Sendet oder empfängt das Produkt bestimmungsgemäß Funkwellen zur Funkkommunikation oder Funkortung, oder benötigt es dafür Zubehör?
  2. Ausnahmen der Richtlinie prüfen. Fällt das Produkt unter Anhang I oder unter die Ausnahme für staatliche Sicherheitsaufgaben?
  3. Internetanbindung bestimmen. Kann das Produkt selbst über das Internet kommunizieren, direkt oder über ein anderes Gerät? Ergebnis entscheidet über Buchstabe (d).
  4. Datenverarbeitung und Produktkategorie bestimmen. Verarbeitet das Produkt personenbezogene, Verkehrs- oder Standortdaten, und liegt eine der Kategorien Kinderbetreuung, Spielzeug oder tragbares Gerät vor? Ergebnis entscheidet über Buchstabe (e).
  5. Werttransfer bestimmen. Ermöglicht das Produkt dem Besitzer oder Nutzer die Übertragung von Geld, monetären Werten oder virtuellen Währungen? Ergebnis entscheidet über Buchstabe (f).
  6. Ausnahmen des Artikels 2 anwenden. Greift eine der beiden Ausnahmeregeln, und wenn ja, für welche Buchstaben?
  7. Normteile ableiten und Elemente aufnehmen. Aus den verbleibenden Buchstaben folgen die anwendbaren Normteile, aus Assets und Schnittstellen die Elemente, für die die Entscheidungsbäume durchlaufen werden.

Die Schritte 3 bis 5 sind bewusst getrennt geführt. Sie werden in der Praxis häufig zu einer einzigen Frage verschmolzen, was regelmäßig dazu führt, dass Teil 2 bei nicht internetfähigen Wearables und Spielzeugen übersehen wird.

Typische Fehler in der Scoping-Entscheidung

Dieselben Muster fallen in Projekten wiederholt auf:

  • Vom Produkt direkt zur Norm gesprungen. Die Zuordnung wird plausibel behauptet, aber nicht über die Buchstaben der Verordnung begründet. In der konzeptuellen Bewertung fehlt damit der Ausgangspunkt.
  • Die drei Buchstaben als Paket behandelt. Entweder werden alle drei Teile geprüft, obwohl nur einer greift, oder es wird nur Teil 1 geprüft, obwohl Datenverarbeitung oder Werttransfer vorliegen.
  • Sektorausnahme überdehnt. Aus der Anwendbarkeit von Luftfahrt-, Kraftfahrzeug- oder Mautrecht wird auf eine vollständige Freistellung geschlossen, obwohl Buchstabe (d) bestehen bleibt.
  • Nur das Funkmodul betrachtet. Die Bewertung endet am Funk-SoC, obwohl der Prüfgegenstand alle Aspekte und Teile der Anlage umfasst.
  • Kategorie statt Funktion geprüft. Die Einordnung als Wearable oder Spielzeug wird nach Marketingbegriffen entschieden, nicht nach den Merkmalen, die die Verordnung nennt.
  • Einschränkungen der Fundstelle ignoriert. Die Norm wird vollständig angewandt, gleichzeitig aber eine Option genutzt, die die Konformitätsvermutung entfallen lässt.
  • Entscheidung nicht datiert und nicht versioniert. Produktänderungen, etwa das Nachrüsten einer App-Anbindung, verschieben den Scope, ohne dass die Entscheidung nachgezogen wird.

Die Scoping-Entscheidung gehört in die technische Dokumentation

Die Scoping-Entscheidung ist kein Vorbereitungsschritt, dessen Ergebnis genügt, sondern selbst ein Nachweis. Belastbar dokumentiert enthält sie mindestens:

  • die Produktbeschreibung mit allen Funk- und Nicht-Funk-Funktionen sowie dem Auslieferungszustand
  • die Feststellung der Funkanlagen-Eigenschaft und die Prüfung der Richtlinienausnahmen
  • je Buchstabe (d), (e) und (f) das Ergebnis mit Begründung anhand der Merkmale des Artikels 1 der Verordnung
  • die Prüfung der Ausnahmen des Artikels 2 mit Angabe der herangezogenen Rechtsvorschrift
  • die daraus abgeleiteten Normteile und, soweit einschlägig, die Behandlung der Einschränkungen der Fundstelle
  • Datum, Produktstand und Verantwortlichkeit, damit die Entscheidung bei Produktänderungen fortgeschrieben werden kann

Unsere Zuordnungs-Checkliste führt durch genau diese Prüfschritte und hält je Schritt Ergebnis und Begründung fest, sodass die Entscheidungskette später ohne Rekonstruktion nachvollziehbar bleibt.

Häufige Fragen

Wie komme ich von Artikel 3.3 der RED zum richtigen Teil der DIN EN 18031? Über den delegierten Rechtsakt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 legt fest, für welche Funkanlagen die Buchstaben (d), (e) und (f) gelten. Jeder aktivierte Buchstabe führt zu einem Normteil: (d) zu DIN EN 18031-1, (e) zu DIN EN 18031-2, (f) zu DIN EN 18031-3.

Muss ich immer alle drei Normteile anwenden? Nein. Anwendbar ist nur, was aus den aktivierten Buchstaben folgt. Mehrfachzuordnungen sind häufig, aber nicht zwingend. Ein Smart Plug ohne Datenverarbeitung und ohne Zahlungsfunktion führt in der Regel nur zu Teil 1.

Kann DIN EN 18031-2 gelten, ohne dass Teil 1 gilt? Ja. Für Kinderbetreuungs-, Spielzeug- und tragbare Funkanlagen setzt Buchstabe (e) keine Internetanbindung voraus, sondern die Fähigkeit zur Verarbeitung personenbezogener, Verkehrs- oder Standortdaten. Fehlt die Internetanbindung, greift Buchstabe (d) nicht, Buchstabe (e) aber sehr wohl.

Sind Medizinprodukte von der RED DA ausgenommen? Für Funkanlagen, für die die Verordnung (EU) 2017/745 oder die Verordnung (EU) 2017/746 gilt, sieht Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung eine Ausnahme von allen drei Buchstaben vor. Die Abgrenzung sollte früh und belastbar erfolgen, weil sie über den gesamten Nachweispfad entscheidet.

Gilt die Ausnahme für Kraftfahrzeuge und Luftfahrt auch für den Netzschutz? Nein. Die Ausnahme in Artikel 2 Absatz 2 betrifft ausschließlich die Buchstaben (e) und (f). Buchstabe (d) und damit die Betrachtung nach DIN EN 18031-1 bleiben anwendbar.

Reicht die Anwendung der Norm für die Konformitätsvermutung aus? Nur innerhalb der Grenzen, die die Fundstelle im Amtsblatt setzt. Die mit „rationale“ und „guidance“ betitelten Abschnitte tragen keine Vermutung, ebenso wenig die Option, dem Nutzer den Verzicht auf ein Passwort zu erlauben. Für Teil 2 und Teil 3 kommen weitere Einschränkungen hinzu.

Bleibt die Scoping-Entscheidung nach der geplanten Aufhebung des delegierten Rechtsakts relevant? Nach derzeitigem Stand wird die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 mit Wirkung zum 11. Dezember 2027 aufgehoben, wenn der Cyber Resilience Act vollumfänglich gilt. Bis dahin bleibt der bisherige Pfad anwendbar, und für Funkanlagen, die in diesem Zeitraum in Verkehr gebracht wurden, bleiben die Anforderungen Maßstab der Marktüberwachung. Die Entscheidung verliert ihren Wert also nicht mit dem Stichtag.

Fazit

Die Scoping-Entscheidung ist keine einzelne Frage, sondern eine Kette: von der Funkanlagen-Eigenschaft über die Aktivierung der Buchstaben (d), (e) und (f) durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 zum jeweiligen Normteil und von dort zum Entscheidungsbaum je Element. Jede Stufe hat eigene Merkmale, eigene Ausnahmen und eine eigene Begründungspflicht. Wer die Kette vollständig durchläuft, erhält nicht nur die richtige Zuordnung, sondern auch das Fundament der technischen Dokumentation. Wer sie überspringt, hat eine Zuordnung ohne Herleitung, und genau daran setzt die konzeptuelle Bewertung zuerst an. Die Ausgangsfrage dieser Reihe, welche Produkte überhaupt betroffen sind, haben wir im ersten Artikel beantwortet; dieser Guide liefert dazu die vollständige Herleitung.

Im nächsten Artikel unserer RED-DA-Reihe prüfen wir eine Annahme, die unmittelbar an dieser Stelle ansetzt: dass für die Cybersicherheitsanforderungen der Funkanlagenrichtlinie immer eine benannte Stelle einzubeziehen sei.

Wenn Sie Ihre Produkte lieber direkt mit uns einordnen möchten: In einem kostenfreien Erstgespräch gehen wir die Prüfkette gemeinsam an Ihrem Produkt durch und halten Ergebnis und Begründung je Schritt fest. Mehr dazu auf unserer Seite zur RED-DA-Beratung.


Dieser Artikel gibt einen strukturierten Überblick und ersetzt keine Einzelfallbewertung. Maßgeblich sind der Wortlaut der Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU, der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 sowie der Normteile DIN EN 18031-1, -2 und -3.