Mythos oder Fakt: „Ohne WLAN ist mein Produkt außerhalb des RED-DA-Scopes“
17. Juli 2026 · Lesedauer: 7-8 Minuten
Kein WLAN, also kein RED DA? Ein weit verbreiteter Irrtum bei Herstellern vernetzter Geräte. Wir erklären, warum der RED Delegated Act alle Funktechnologien erfasst, nicht nur WLAN, und woran sich der Scope wirklich entscheidet.
Viele Hersteller ordnen ihr Produkt nach einem einzigen Merkmal ein: „Wir haben kein WLAN, also betrifft uns der RED Delegated Act nicht.“ Diese Annahme ist bequem, aber teuer, wenn sie falsch ist. Denn sie verwechselt eine einzelne Funktechnologie mit dem eigentlichen Kriterium des Scopes.
Kurz gesagt: Mythos
Ob ein Produkt in den RED-DA-Scope fällt, hängt nicht davon ab, ob es WLAN hat. Der RED Delegated Act (Delegierte Verordnung (EU) 2022/30) gilt für Funkanlagen, die direkt oder indirekt mit dem Internet kommunizieren können, unabhängig von der verwendeten Funktechnologie. Bluetooth, Zigbee, Z-Wave, Thread, NFC, Mobilfunk (LTE, 5G, NB-IoT, LTE-M) oder LoRaWAN können ein Produkt genauso in den Scope bringen wie WLAN. „Kein WLAN“ ist deshalb kein Freifahrtschein.
Ursprung
WLAN ist die sichtbarste Form der Vernetzung: Es steht auf der Verpackung, im Datenblatt, im Marketing. Kein Wunder, dass „vernetzt“ im Kopf vieler Entwicklungsteams zu „WLAN“ verkürzt wird. In der Regulierung existiert diese Verkürzung aber nicht. Der Gesetzgeber interessiert sich nicht für die konkrete Funktechnik, sondern für zwei Fragen: Ist das Gerät eine Funkanlage? Und kann es, direkt oder über Umwege, ans Internet?
Was der RED wirklich erfasst
Die Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU (RED) erfasst Funkanlagen: elektrische oder elektronische Produkte, die bestimmungsgemäß Funkwellen aussenden und/oder empfangen, um Funkkommunikation oder Funkortung zu ermöglichen. WLAN ist dabei nur eine von vielen Technologien. Ein Bluetooth-Kopfhörer, ein Zigbee-Sensor, ein NFC-Zahlungsgerät oder ein Mobilfunk-Tracker sind allesamt Funkanlagen im Sinne der RED, ganz ohne WLAN.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 (RED DA) aktiviert für diese Funkanlagen die Cybersicherheitsanforderungen aus Artikel 3 Absatz 3 der RED, sobald sie mit dem Internet verbunden sind:
- Artikel 3.3 (d), Netzwerkschutz: operationalisiert über EN 18031-1
- Artikel 3.3 (e), Datenschutz und Privatsphäre: operationalisiert über EN 18031-2
- Artikel 3.3 (f), Betrugsschutz: operationalisiert über EN 18031-3
Keine dieser Anforderungen ist an WLAN gebunden. Sie greifen bei jeder Funktechnologie, sobald die Internetbedingung erfüllt ist.
Worauf es wirklich ankommt: Internetanbindung, nicht WLAN
Der entscheidende Scope-Test lautet nicht „Hat das Gerät WLAN?“, sondern: Kann die Funkanlage, direkt oder indirekt, über das Internet kommunizieren?
- Direkt: Das Gerät baut selbst eine Internetverbindung auf (z. B. über Mobilfunk oder über einen eigenen WLAN-Client).
- Indirekt: Das Gerät erreicht das Internet über ein anderes Gerät, etwa über ein Gateway, einen Hub, eine Bridge oder eine Smartphone-App, die Daten in die Cloud synchronisiert.
Gerade der indirekte Pfad wird in der Praxis massiv unterschätzt. Ein Sensor, der ausschließlich per Bluetooth Low Energy mit einer Companion-App spricht und darüber Daten in die Cloud schickt, ist in den Augen des RED DA internetverbunden, auch wenn er selbst nie eine IP-Adresse sieht.
Vier typische Konstellationen
| Produkt | Funktechnik | Internetpfad | Im RED-DA-Scope? |
|---|---|---|---|
| Fitness-Tracker | Bluetooth | über Companion-App in die Cloud | Ja (indirekt) |
| Smart-Home-Sensor | Zigbee | über Hub/Gateway ins Internet | Ja (indirekt) |
| LTE-Router | Mobilfunk | direkt | Ja (direkt) |
| Funk-Türklingel (nur eigener Gong, keine App, kein Gateway, keine Cloud) | 868 MHz | keiner | eher nein für den RED DA, aber weiterhin RED-pflichtig |
Die Tabelle zeigt: In drei von vier Fällen entscheidet nicht WLAN über den Scope, sondern der Internetpfad. Und in keinem der drei „Ja“-Fälle ist WLAN im Spiel.
Die eine Ausnahme, die den Mythos am Leben hält
Es gibt Funkanlagen, die tatsächlich außerhalb des RED-DA-Scopes liegen: Geräte ohne jede Internetanbindung, weder direkt noch über App, Hub oder Gateway. Eine rein lokale Funkverbindung zwischen zwei Komponenten, die nirgends ans Netz führt, aktiviert die Cybersicherheitsanforderungen des Delegierten Rechtsakts nicht.
Wichtig sind hier zwei Einschränkungen:
- „Kein Internet“ ist nicht dasselbe wie „kein WLAN“. Die Ausnahme greift nur bei vollständig fehlender Internetanbindung, nicht schon dann, wenn WLAN fehlt, aber Bluetooth samt Cloud-App vorhanden ist.
- Die Funkanlagenrichtlinie selbst bleibt anwendbar. Auch ein Gerät außerhalb des RED-DA-Cyberscopes ist weiterhin eine Funkanlage und muss die übrigen grundlegenden Anforderungen der RED (Sicherheit, EMV, effiziente Frequenznutzung) erfüllen. „Außerhalb des RED DA“ heißt nie „außerhalb jeder Regulierung“.
Eine Fehleinordnung kann teuer werden
Wer sein Produkt fälschlich als „nicht betroffen“ einstuft, baut keine technische Dokumentation für die Cybersicherheitsanforderungen auf, verzichtet auf die Anwendung der EN 18031 und bringt das Gerät möglicherweise ohne belastbaren Konformitätsnachweis in Verkehr. Seit dem 1. August 2025 prüft die Marktüberwachung auch die Cyberanforderungen; in Deutschland ist die Bundesnetzagentur zuständig, und Verdachtsfälle können von jeder Person gemeldet werden, ausdrücklich auch von Wettbewerbern. Ohne Nachweis droht im Ernstfall der Vertriebsstopp, ohne CE-Zeichen kein EU-Marktzugang.
Jetzt unbedingt prüfen
- Alle Funktechnologien auflisten, nicht nur WLAN, sondern auch Bluetooth, Zigbee, Thread, NFC, Mobilfunk, LoRaWAN usw.
- Für jede den Internetpfad bestimmen, direkt, indirekt (App/Hub/Gateway/Bridge) oder gar nicht.
- Sobald ein Pfad existiert: von einem RED-DA-Scope ausgehen und die anwendbaren Teile der EN 18031-1/-2/-3 klären (Netzwerkschutz, personenbezogene Daten, Geldtransaktionen).
- Die Einordnung dokumentieren, inklusive Begründung, warum ein Produkt nicht betroffen ist. Diese Begründung ist im Zweifel Teil des Nachweises.
Fazit
„Ohne WLAN bin ich raus“ ist ein Mythos. Der RED Delegated Act kennt keine WLAN-Grenze, er kennt eine Internet-Grenze, und die verläuft quer durch alle Funktechnologien. Die richtige Frage lautet nicht „Haben wir WLAN?“, sondern „Kann unser Gerät auf irgendeinem Weg ins Internet?“. Wer diese Frage sauber beantwortet und dokumentiert, trifft die Scope-Entscheidung belastbar, statt sie einem Marketingbegriff zu überlassen.
Unsicher, wie Ihr Produkt einzuordnen ist? In einem kostenfreien Erstgespräch klären wir Funktechnik, Internetpfad und Marktzugang und ordnen Ihre Ausgangslage ein. Mehr dazu auf unserer Seite zur RED-DA-Beratung.
Häufige Fragen
Fällt mein Bluetooth-Gerät ohne WLAN unter den RED DA? Ja, wenn es direkt oder indirekt ins Internet kommt, zum Beispiel über eine Companion-App, die Daten in die Cloud synchronisiert. Die fehlende WLAN-Funktion ändert daran nichts.
Ist ein Zigbee-Gerät ohne eigene Internetverbindung im Scope? In der Regel ja. Zigbee-Geräte erreichen das Internet typischerweise über einen Hub oder ein Gateway, das gilt als indirekte Internetanbindung und aktiviert die Anforderungen des RED DA.
Wann ist eine Funkanlage wirklich außerhalb des RED-DA-Scopes? Nur wenn sie über keinen Weg, weder direkt noch über App, Hub, Bridge oder Gateway, mit dem Internet kommunizieren kann. Die übrigen Anforderungen der Funkanlagenrichtlinie bleiben trotzdem anwendbar.
Entscheidet WLAN über den Scope? Nein. Über den Scope entscheidet die Fähigkeit zur Internetkommunikation, nicht die konkrete Funktechnologie. WLAN ist nur eine von vielen Technologien, die diese Fähigkeit herstellen können.